Seite 4 - Mustergutachten Einfamilienhaus Berlin

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Mustergutachten 2008-185
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Eigentümer von Gebäuden sind zudem u.a. verpflichtet alte Heizungsanlagen bis
zum 31. Dezember 2008 auszutauschen und oberste Geschossdecken sowie
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gem. den Anforderungen der
EnEV zu dämmen.
Kern der Neuregelungen der Energieeinsparverordnung ist die Differenzierung
bei Bedarf- und Verbrauchsausweisen nach der Anzahl der Wohneinheiten. Für
eine Übergangszeit bis zum 31.09.2008 gilt zunächst die volle Wahlfreiheit für
alle Wohngebäude. Ab dem 01.10.2008 ist ein so genannter Bedarfsausweis nur
für Wohngebäude bis zu vier Wohneinheiten Pflicht, die nicht das Anforde-
rungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen und deren Bauan-
trag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Für alle übrigen Wohngebäude bleibt es
dagegen bei der Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen.
Leistungsabgrenzung:
Baumängel und -schäden:
Diese werden nur soweit erfasst, wie sie für die Er-
mittlung des Verkehrswertes nötig sind. Die Mängelfeststellung beschränkte sich
daher auf eine visuelle, nicht destruktive Untersuchung. Besondere Untersu-
chungen hinsichtlich nicht unmittelbar sichtbarer Mängel sowie nicht unmittel-
bar zugänglicher Bauteile sind nicht erfolgt. Die eventuell nachstehende Liste
der festgestellten, baulichen Mängel schließt daher das Vorhandensein weiterer
Mängel nicht aus. Insofern stellt dieses Gutachten kein abschließendes Gutach-
ten über bauliche Mängel und Schäden dar. Funktionsprüfungen der haustechni-
schen Anlagen wurden nicht durchgeführt.
Baubeschreibung:
Es werden nur offensichtliche und vorherrschende Merkmale
aufgezählt, soweit sie ohne Zerstörung erkennbar sind; Angaben über nicht
sichtbare Bauteile beruhen auf Angaben aus den vorliegenden Unterlagen, Hin-
weisen während des Ortstermins bzw. Annahmen auf Grundlage der üblichen
Ausführung im Baujahr. Die Funktionsfähigkeit einzelner Bauteile, Anlagen,
Ausstattungen und Installationen wurde nicht geprüft; im Gutachten wird die
Funktionsfähigkeit unterstellt.
Schädlinge und Schadstoffe:
Untersuchungen auf pflanzliche und tierische
Schädlinge sowie über gesundheitsschädigende Baumaterialien (z.B. Holz-
schutzmittel) sowie Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes wurden
nicht durchgeführt.
Baugrund:
Eine lageübliche Baugrundsituation ist insoweit berücksichtigt, wie
sie in die Bodenrichtwerte eingeflossen ist. Darüber hinausgehende vertiefende
Untersuchungen und Nachforschungen wurden nicht angestellt.
Bauordnungsrecht:
Die Wertermittlung wurde auf der Grundlage der tatsäch-
lich bestehenden Gebäude durchgeführt. Die Übereinstimmung der baulichen
Anlagen und Nutzungen mit dem Bauordnungsrecht und Baugenehmigungen
wird vorausgesetzt.